Römerlager Anreppen
 
Satzung des Fördervereins Römerlager Anreppen e. V.
vom 19. November 2022

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(a) Der Verein führt den Namen „Förderverein Römerlager Anreppen e. V.“ Er hat seinen Sitz in Delbrück und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn einzutragen.
(b) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

(a) Der Verein unterstützt und fördert in bürgerschaftlichem Engagement hauptsächlich die Präsentation und die Vermittlung der archäologisch-historischen Inhalte innerhalb des Römerlagers Anreppen auf den Grundstücken der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege (kurz NRW-Stiftung), soweit diese durch die Ausgrabungen der Jahre 1988-2004 vollständig ausgegraben wurden. Die Betreuung und die Pflege dieser Flächen liegen gemäß der „Vereinbarung über die Betreuung stiftungseigener Grundstücke in Delbrück-Anreppen“ vom 5.12.1995 in den Händen des Stadtverbandes für Heimatpflege, bürgerschaftliches Engagement und internationale Beziehungen e.V.
(b) Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, einen Teil der einstigen baulichen Strukturen im ehemaligen römischen Militärlager wieder sichtbar werden zu lassen.
(c) Dies geschieht insbesondere
1. durch den finanziell zu unterstützenden Anschub der Entwicklung geeigneter, wissenschaftlich vertretbarer Rekonstruktionsprojekte  ‒ basierend auf den tatsächlichen Grabungsbefunden im Römerlager Anreppen ‒ durch ausgewiesene Fachleute (Archäologie bzw. archäologische Bauhistorik),
2. durch die Einwerbung und Verwaltung von Förder- und Sponsorengeldern für die Finanzierung der Planerarbeitung und die Realisierung von Rekonstruktionsvorschlägen oder Teilrekonstruktionen,
3. durch die Realisierung museumspädagogischer Aktionen auf den zur Verfügung stehenden Flächen,
4. durch die Weckung des öffentlichen und privaten Interesses an der Rettung, Pflege, Beschilderung und dem Unterhalt dieses archäologischen Kulturdenkmals,
5. durch eine informative sowie stets zu aktualisierende Webseite,
6. durch bedarfsorientierte Öffentlichkeitsarbeit in Form von Führungen, Vorträgen, Exkursionen und weiteren einschlägigen Veranstaltungen.
(d) Kooperationen mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Vereinen vergleichbarer bzw. ähnlicher Zielsetzung sind anzustreben.
(e) Der Verein führt keine eigenständigen Ausgrabungen durch.
(f) Zur der Erfüllung des Vereinszwecks stimmt sich der Verein eng mit der LWL-Archäologie für Westfalen, Referat für Provinzialrömische Archäologie in Münster sowie der NRW-Stiftung in Düsseldorf und ebenso mit dem Stadtverband für Heimatpflege, bürgerschaftliches Engagement und internationale Beziehungen e.V., Delbrück ab.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO Abs. 2 Nr. 1, 5, 6, und zwar die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, sowie Denkmalschutz und Denkmalpflege, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung und der Förderung der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden Landesgesetze in NRW). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(c) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es kann gegen Nachweis ein Ersatz von Aufwendungen gewährt werden.
(d) Der Vorstand und die übrigen Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich und damit unentgeltlich tätig. Für ihre satzungsmäßige Tätigkeit haben sie Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen. In Einzelfällen können ihnen darüber hinaus angemessene Vergütungen gewährt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

§ 4 – Mitgliedschaft

(a) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
(b) Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahme-antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Untergang) oder Ausschluss. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, erheblich gegen die Zielsetzungen und Interessen des Vereins oder gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur archäologischen Denkmalpflege verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand begründet die Streichung gegenüber der Mitgliederversammlung.
(d) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich und zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Sie muss spätestens am 30. September beim Vorstand eingegangen sein.
(e) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind bis zum Ende des 1. Quartals eines Jahres zu entrichten. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen. Grundsätzlich zahlen Erwerbslose, Beschulte und Studierende bis maximal zum Abschluss des 27. Lebensjahres die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages.
(f) Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung freigestellt.

§ 5 – Organe des Vereins

(a)  Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
(b) Zur Beratung des Vorstandes wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet.
(c) Zur Durchführung besonderer Aufgaben des Fördervereins kann der Vorstand Beisitzer aus dem Kreis der Mitglieder ernennen. Diese gehören dem erweiterten Vorstand an.
(d) Außerdem können Arbeitsausschüsse gebildet werden. In diese kann der Vorstand auch Nichtmitglieder berufen.

§ 6 – Die Mitgliederversammlung

(a) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(b) Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitglieder an den Sitzungen der Mitgliederversammlung auch ohne persönliche Anwesenheit an einem bestimmten Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege einer elektronischen Kommunikation ausüben sowie auf diese Weise Beschlüsse fassen können. Der Vorstand bestimmt im Einzelfall die elektronische Plattform für das jeweilige virtuelle Meeting und lädt dazu ein. Der Vorstand kann weiterhin beschließen, dass die Mitglieder ihre Stimmen unabhängig von ihrer Teilnahme an der Mitgliederversammlung innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(c) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die Mitglieder.
(d) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig
- die Abwahl des Vorstandes
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen auf zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Dringlichkeitsanträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins.
(e) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide verhindert sein, so übernimmt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung  die Versammlungsleitung ein Mitglied des Vorstandes.
(f) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Errechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenthaltungen nicht mit.
(g) Bei Satzungsänderung und Auflösungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungsvorschläge zur Satzung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden.
(h) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 7 – Der Vorstand

(a) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis die Anmeldung der neuen Vorstandsmitglieder im Vereinsregister erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder eine Nachbesetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen. Dann hat eine Nachwahl gem. § 6 d zu erfolgen.
(b) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
- einem geborenen Vorstandmitglied, das vom Heimatverein Anreppen e. V. aus der Reihe seiner Vereinsmitglieder zu bestimmen ist
- und bis zu zehn Beisitzern/Beisitzerinnen, die mit besonderen Aufgaben betraut werden können.
(c) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er gibt sich für seine Arbeit im Rahmen des allgemeinen Vereinsrechts eine eigene Geschäftsordnung. Er entscheidet die Maßnahmen, die der Erfüllung der Vereinszwecke dienen, im Benehmen mit dem wissenschaftlichen Beirat. Der Verein wird nach außen hin allein durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei finanziell relevanten Beschlüssen haben der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende  ̶  als Verantwortliche im Sinne des § 26 BGB  ̶  ein Vetorecht. Der/die Vorsitzende kann in dringenden Fällen in beschränktem Umfang im Rahmen des Haushaltsplanes Verfügungen treffen und Verpflichtungserklärungen abgeben.
(e) Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Schriftführer/Schriftführerin sowie vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben.
(f) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/Stellvertreterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(g) Der Vorstand kann beschließen, dass an den Vorstandssitzungen eine Teilnahme auch ohne persönliche Anwesenheit an einem bestimmten Versammlungsort möglich ist. Die virtuell zugeschalteten Vorstandsmitglieder können  sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege einer elektronischen Kommunikation ausüben. Der/die Vorsitzende bzw. deren Vertretung bestimmt im Einzelfall die elektronische Plattform für das jeweilige virtuelle Meeting und lädt dazu ein.
(h) Alle Sitzungen des Vorstandes können als Präsenzveranstaltungen bzw. im virtuellen Modus erfolgen oder als Kombination einer Präsenzveranstaltung mit zugeschalteter virtueller Teilnahme durchgeführt werden.

§ 8 – Der wissenschaftliche Beirat

(a) Dem Vorstand steht ein wissenschaftlicher Beirat von höchstens zehn Personen beratend zur Seite, die für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes oder des Beirats sind Vorstand und Beirat spätestens nach einem Monat nach Zugang des Antrages zu einer Sitzung einzuladen. Alle Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können als Präsenzveranstaltungen bzw. im virtuellen Modus erfolgen oder als Kombination einer Präsenzveranstaltung mit zugeschalteter virtueller Teilnahme durchgeführt werden.  ‒ Der Beirat wird gegenüber dem Vorstand von einem Beiratsmitglied vertreten. Dieses Beiratsmitglied wird vom wissenschaftlichen Beirat bestimmt. Es ist nicht Mitglied des Vorstandes.
(b) Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist es, die Umsetzung der im § 2 Abs. a der Satzung formulier-ten Ziele fachlich zu prüfen und den Vorstand zu beraten. Er beteiligt sich durch seinen Vertreter an den ordentlichen Sitzungen des Vorstands und an den Mitgliederversammlungen. Darüber hinaus unterliegt der wissenschaftliche Beirat einer Informationspflicht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
§ 9 – Auflösung des Fördervereins
(a) Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Fördervereins ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Liquidation wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt.
(b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,  die es ausschließlich für die Förderung des archäologischen Denkmalschutzes und der archäologischen Denkmalpflege im Raum Ostwestfalen-Lippe zu verwenden hat.

§ 10  –  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 19.11.2022 beschlossen und ist am gleichen Tag in Kraft getreten.


Anreppen, den 19. November 2022
gez. Manfred Köllner, Vorsitzender
gez. Johannes Wieners, Schriftführer